Wie sieht eine Wirtschaftlichkeitsberechung für eine Photovoltaikanlage aus?

Photovoltaikanlagen können von Privatpersonen, Institutionen und gewerblichen Unternehmen realisiert werden. Außerdem eignen sich PV-Anlagen auch als Beteiligungsfonds oder Gemeinschaftsanlagen. Mit unseren PV-Kalkulationsprogrammen können Sie gemäß Ihrer gegebenen Situation die Wirtschaftlichkeit berechnen und die Sinnhaftigkeit einer PV-Installation verifizieren.

 

Müssen die Einnahmen aus einer PV-Anlage versteuert werden?

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage müssen erst dann versteuert werden, wenn ein Gewinn (Totalüberschuss) erzielt wird. Im Laufe einer Betriebsdauer von 20 Jahren muss hierbei die Summe der Einnahmen höher sein als die Summe der Ausgaben. Wer keinen Gewinn erwirtschaftet, braucht und darf die betreffenden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Einkommensteuererklärung aufführen. Zu den Einnahmen zählt in der Regel nur die Vergütung aus der Einspeisevergütung. Zu den Ausgaben zählen hingegen Planungs-, Anschaffungs- sowie Reparatur- und Wartungskosten. Auch Kosten für den Abbau der Anlage, Versicherungskosten und nachweisbare Kreditzinsen zählen dazu. Bezüglich späterer steuerlicher Prüfungen ist es ratsam alle Ausgaben und Einnahmen aufzulisten (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und alle Belege sorgfältig 10 Jahre lang aufzubewahren.

 

Wann gilt der Betrieb einer PV-Anlage als gewerblich?

Wenn Solarstrom erzeugt und ins Netz eingespeist wird, d.h. an den Netzbetreiber verkauft wird, handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit. Diese Tätigkeit gilt jedoch in diesem Fall noch nicht als gewerblich. Wird hingegen die PV-Anlage gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet ein Gewerbe anzumelden. In diesem Fall muss in der Einkommenssteuererklärung eine Gewinnermittlung durchgeführt werden. Die gewerbliche Anmeldung der PV-Anlage lohnt sich erst dann, wenn innerhalb der 20 Jahre tatsächlich ein Gewinn (Totalüberschuss) zu erwarten ist.

 

Wann ist der Betreiber einer PV-Anlage umsatzsteuerberechtigt?

Durch die Volleinspeisung nach dem EEG wird der Betreiber umsatzsteuerpflichtig. Die "Kleinunternehmerregelung" des Umsatzsteuerrechts ermöglicht jedoch Kleinunternehmern mit einem Jahresumsatz von maximal 17.500 EUR eine Befreiung von dieser Pflicht. Dies trifft in der Regel bei den in Privathaushalten betriebenen PV-Anlagen zu. Die Umsatzsteuerpflicht kann auch Vorteile bieten: Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer wird vom Netzbetreiber zusätzlich zum Vergütungssatz ausbezahlt (z. Zt. 46,75 Ct plus 19% MwSt.). Andererseits besteht die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer, die beim Kauf sowie bei Betrieb und Wartung der Anlage anfallen, beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen. Auf diese Weise können die Investitionskosten beträchtlich reduziert werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung kann auf Antrag vom Finanzamt erlangt werden.

 

Kann eine PV-Anlage steuerlich abgeschrieben werden?

Die Herstellungskosten (Investitionssumme) einer PV-Anlage können bei gewerblicher Nutzung, entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für die Nutzungsdauer von 20 Jahren steuerlich abgeschrieben werden. Es kann zwischen einem linearen oder einem degressiven Abschreibungssatz gewählt werden. Beim linearen Abschreibungssatz beträgt die Abschreibung während der gesamten Laufzeit jährlich 5%. Beim degressiven Verfahren kann pro Jahr maximal das Doppelte des linearen Prozentsatzes abgeschrieben werden. Der Abschreibungsbetrag sinkt dann von Jahr zu Jahr.

 

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